Berufungszinsen – was ist denn das?
Bundes-Abgabenordnung § 205a: Die Nebenansprüche – Verspätungs-Zuschlag und Anspruchs-Zinsen werden um Berufungs-Zinsen erweitert. Damit kommt es auf Antrag (Berufung) zur Verzinsung jener bestrittenen Beiträge, die im Zuge einer Berufung sich als nicht rechtsmäßig erweisen und vor der Berufungs-Erledigung entrichtet worden sind. Der Zinssatz beträgt 2,88%, sofern € 50,00 überstiegen werden.
Änderung der Zinssätze durch Änderung des Basiszinssatzes
Steuerrecht:
Ab 13.7.2011 Stundungszinsen 5,38%, Aussetzungszinsen 2,88%, Anspruchszinsen 2,88%
Berufungszinsen neu ab 1.1.2012 2,88%
Sollten Sie hierzu Fragen haben berät Sie BB gerne individuell. (Stichwort=Berufung)